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Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Vorschriften bei der Ausbildung zum Brandschutzhelfer  
Wichtiger Hinweis: Die neue ASR A2.2 ersetzt die bislang gültig gewesene ASR 13 vollständig und übergangslos. Mit ihr wird das Thema "Brandschutzhelfer" konkret festgelegt und verpflichtet den Arbeitgeber zur Bereitstellung. 
Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A2.2 Feuerlöscheinrichtungen 
Die neue ASR A2.2 (Mai 2018) rückt den Brandschutzhelfer stärker in den Vordergrund. Demnach muss der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten zu Brandschutzhelfern ernennen. Diese ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. I.d.R. gilt ein Anteil von mindestens 5% der Beschäftigten als ausreichend. Eine größere Anzahl an Brandschutzhelfern kann bei erhöhter Brandgefährdung, aber auch bei Schichtbetrieben erforderlich sein (ihre Versicherung gibt Auskunft).
Brandschutzhelfer sind einmal jährlich zu unterweisen. Die ASR legt erstmals auch die Unterweisungsinhalte wie Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen und Gefahren durch Brände sowie das Verhalten im Brandfall fest. Zusätzliche praktische Übungen für den Umgang wie z.B. mit dem Feuerlöscher und ggf. Wandhydranten sind ebenfalls Bestandteil dieser Unterweisung. 
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gem. § 10 ArbSchG
Brandschutzhelfer sind Personen, die in ihrem unmittelbaren Tätigkeitsbereich Aufgaben des Brandschutzes übernehmen. Die Übernahme dieser Verantwortung trägt dazu bei, die betriebliche Sicherheit zu erhöhen und durch die Einleitung von Erstmaßnahmen im Brandfall (z. B. Brandmeldung, Alarmierung, Bekämpfung von Entstehungsbränden, Unterstützung der Flucht und Rettung von Beschäftigten oder Besuchern) Personen und Sachschäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Zu diesem Zweck sollen die Brandschutzhelfer entsprechend ausgebildet und regelmäßig nachgeschult werden. Diese Ausbildung soll einerseits die Wirksamkeit des Brandschutzhelfers sicherstellen und andererseits seine persönliche Sicherheit bei der Ausübung dieser Tätigkeit gewährleisten. Die Notwendigkeit, Mitarbeiter entsprechend zu schulen, ist aus § 12 ArbSchG, Arbeitsstättenverordnung, KonTraG, BGV A1, BGI 560 sowie BGR 133 abzuleiten. Den Teilnehmern wird das zur Durchführung von Erstmaßnahmen notwendige Grundlagenwissen vermittelt. Personen, zu deren Aufgabenbereich der Brandschutz gehört. Sie unterstützen den Unternehmer als auch den bestellten Brandschutzbeauftragten in der Brandgefahrenabwehr.
zum Gesetz
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